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Energieausweise für Gebäude

Wie erstellen für Sie bedarfsbasierte Energieausweise!

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ist zum 01.10.2007 in Kraft getreten und dadurch wird zum 01.07.2008 der Energieausweis für bestehende Gebäude schrittweise eingeführt. Dadurch erhalten Mieter und Käufer einen klaren Überblick über die zu erwartenden Heiz- und Warmwasserkosten.

Dies wird die Entscheidungen von Mietern und Käufern, und das ist von der Bundesregierung so gewollt, beinflussen. Damit wird die notwendige Transparenz auf dem Immobilienmarkt geschaffen. Dies alles wird in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

Wir erstellen für Sie bedarfsorientierte- und verbrauchsorientierte Energieausweise für Wohn- und Nicht-Wohngebäude.

Unser Team in Ulm aus Ingenieueren und geprüften Gebäudeenergieberatern (HWK) freut sich auf Ihre Anfrage.

Durch http:\\www.ulm-spart-energie.de bieten wir Ihnen auch die Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises (Verbrauchsausweis) durch ein online - Formular zu sehr günstigen Kosten. Somit können sie die gesetzliche Anforderung, den Energieausweis, kostengünstig erwerben. Jedoch ist dieser Verbrauchsausweis nicht geeignet für die Planung von Sanierungsmaßnahmen für Ihr Gebäude. Deshalb ist unsere Empfehlung der Bedarfsausweis, welcher durch den rechnerisch ermittelten Energiebedarfs des Gebäudes eine gute Basis für die energetische Sanierung des Gebäudes liefert.

Durch die Beantwortung von häufigen Fragen zur EnEV 2007 bieten wir Ihnen weitere Informationen.


Was versteht man unter einem Energieausweis?
Der Energieausweis ist ein Ausweis, der Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. Durch den Energieausweis können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Wie bei den Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten wird ein Gebäude anhand seiner energeti-schen Qualität eingestuft. Unter energetischer Qualität versteht man die Tauglichkeit eines Gebäudes Wärmeverluste und dadurch die Energiekosten gering zu halten.

Wie sieht ein Energieausweis aus?
Der Energieausweis besteht aus vier Seiten. Auf der ersten Seite sind grundlegende Informatio-nen zum Gebäude und der Grund der Ausstellung enthalten. Auf der zweiten Seite steht der er-rechnete Energieverbrauchs- bzw. – bedarfskennwert des betrachteten Gebäudes im Mittelpunkt. Dieser Wert wird in kWh je Quadratmeter für ein Jahr [kWh/(m²a)] angegeben und als Pfeil auf einer Farbskala zwischen 0 und >400 angezeigt. Auf den folgenden Seiten werden allgemeine Erläuterungen zum Energieausweis gegeben und Modernisierungstipps angeboten.

Wie wird ein Energieausweis ausgestellt?
Bei Neubauten werden die Planungsdaten für die Erstellung des Energieausweises genutzt. Bei bestehenden Gebäuden kann der Aussteller die benötigten Gebäudedaten vor Ort selbst erheben oder sich diese vom Eigentümer übermitteln lassen. Letzteres kann die Kosten des Ausweises deutlich reduzieren.

Ab wann brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer einen Energieausweis?
Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht. Bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten ab dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ab dem 01. Januar 2009 gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäude. Ab dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude Energieausweise ausgestellt werden und in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr müssen Energieausweise zusätzlich gut sichtbar ausgehängt werden.

Bleiben bereits ausgestellte Energieausweise weiter gültig?
Energieausweise, die vor Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den Bestimmungen des EnEV-Entwurfs (in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 25. 04.2007) ausgestellt wurden, sind zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig. Das Gleiche gilt auch für auf freiwilliger Basis von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung ausgestellte Ausweise (z.B. im Rahmen von Förder- oder Energiesparprogrammen).
Was müssen Vermieter und Verkäufer beachten?
Wird nach der Übergangsfrist ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, so hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis „zugänglich zu machen“; Entsprechendes gilt bei Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen. „Zugänglich machen“ bedeutet nicht das engere „Vorlegen“, sondern der Interessent muss die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Es reicht z. B. ein Aushang im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung. Der Interessent hat keinen Anspruch auf Übergabe des (Original-)Ausweises. Nach dem Beschluss des Bundesrates vom 08.06.07 muss ihm auch keine Kopie mehr überlassen werden.

Wann muss der Ausweis ausgehängt werden?
Für Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Bei Verkauf oder Vermietung anderer Gebäude reicht „zugänglich machen“. Hier kann z. B. ein Aushang im Treppenhaus erfolgen. Ein Aushang ist nicht vorgeschrieben.

Kann der Energieausweis auch für eine Wohnung ausgestellt werden?
Energieausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen sollen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden. Eine Ausnahme gibt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnli-che Zwecke genutzt wird. Hier sind Ausweise für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Müssen Energieausweise „erneuert“ werden?
Energieausweise werden für zehn Jahre ausgestellt. Vermieter oder Verkäufer erfüllen daher ihre gesetzliche Pflicht, solange der Ausweis nicht älter als zehn Jahre (gerechnet ab Ausstellungstag) ist.

Was kostet der Energieausweis?
Die Energieeinsparverordnung enthält keinerlei staatliche Vorgaben bzgl. der Kosten von Energieausweisen. Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln.

Wer trägt bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises?
Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen von allen Eigentümern die Kosten getragen werden.

Verbrauch oder Bedarf: Welcher Ausweis ist besser?
Der Verbrauchsausweis wird in der Regel erheblich günstiger sein als der Bedarfsausweis. Wer eine energetische Sanierung plant, sollte einen einfachen Verbrauchsausweis nicht zur Grundlage machen. Hier wird man nicht auf eine qualifizierte Beratung verzichten können.

Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden?
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäu-fer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen die - vor Ort „im Haushalt“ anfallenden - Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung“ abzusetzen.

Wer erstellt Energieausweise?
Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen von Ausstellern mit baufachlicher Qualifikation ausgestellt werden. Die Einzelheiten regelt der umfangreiche Katalog des § 21 EnEV.

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?
Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger. Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z.B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Sie müssen hier aber u.U. selbst aktiv werden. Nach der EnEV 2007 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“, er ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.

Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?
Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dabei gilt zum Beispiel die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig. Ein Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Was ist der Unterschied zwischen einem Energieausweis und einem Energiepass?
Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Beide Begriffe können gleichbedeutend benutzt werden. Die EU-Gebäuderichtlinie verwendet in erster Linie den Ausdruck Energieausweis.

Warum fehlt die Seite 2 beim Verbrauchsausweis?
Der Energieausweis ist so konzipiert, dass die Seite 2 ausschliesslich für die Berechnung des Energiebedarfskennwertes vorgesehen ist. Daher findet man bei einem verbrauchsorientierten Dokument keine zweite Seite.

Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ableiten?
Der Energieausweis soll ausschließlich der Information der Gebäudenutzer dienen. Im Energieeinspargesetz, das am 08.09.2006 in Kraft getreten ist, wurde dies explizit aufgenommen. Für den Vermieter ist es wichtig, darauf zu achten, den Energiepass nicht als Bestandteil des Mietvertrages zu deklarieren. Dadurch könnten Mieter etwaige Rechtswirkungen ableiten. Kein Gebäudeeigentümer kann bei schlechten Kennwerten zu einer Modernisierung gezwungen werden. Ein Energieausweis muss nur zugänglich gemacht werden. Eine Aushändigung ist nicht notwendig.

Woher bekomme ich einen Energieausweis?
Bei uns erhalten Sie beide Varianten des Energieausweises. Die Verbrauchsausweise und Bedarfsausweise werden von enarqum selber erstellt.




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